(Teil-) Refinanzierungsmöglichkeiten

 

Unter Umständen haben Sie die Möglichkeit über die sogenannte

"Verhinderungs- oder Ersatzpflegeleistung" Ansprüche an Ihre Pflegekasse zu

stellen.

 

Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet „Häusliche Pflege bei

Verhinderung der Pflegeperson“.

 

Die Verhinderungspflege ist durch § 39 Sozialgesetzbuch XI geregelt. Darin

heißt es, dass eine Person, die sich seit mindestens sechs Monaten in der

häuslichen Pflege befindet, durch einen Angehörigen gepflegt wird und dafür

Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält, Anspruch auf einen

Pflegeersatz hat, wenn es zur Verhinderung der Pflegeperson kommt. Dies

kann aufgrund von Krankheit, aber auch zum Zweck der Erholung

(beispielsweise Urlaub, Freizeitgestaltung) geschehen.

 

Ein Anspruch auf Leistungen bestehen für bis zu sechs Wochen pro

Kalenderjahr. Dabei kann es auch zu einer stundenweisen Abrechnung kommen,

im Gegensatz zu dem Verfahren der Kurzzeitpflege. Für die Ersatzleistungen

können insgesamt 1.612 Euro jährlich in Anspruch genommen werden. Werden

die finanziellen Mittel für die Kurzzeitpflege in einem Jahr nicht

vollständig genutzt, so kann der Rest, maximal allerdings 806 Euro, ebenso

für die Verhinderungspflege genutzt werden.

 

 

 

Anträge und Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.