(Teil-) Refinanzierungsmöglichkeiten
Unter Umständen haben Sie die Möglichkeit über die sogenannte
"Verhinderungs- oder Ersatzpflegeleistung" Ansprüche an Ihre Pflegekasse zu
stellen.
Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet „Häusliche Pflege bei
Verhinderung der Pflegeperson“.
Die Verhinderungspflege ist durch § 39 Sozialgesetzbuch XI geregelt. Darin
heißt es, dass eine Person, die sich seit mindestens sechs Monaten in der
häuslichen Pflege befindet, durch einen Angehörigen gepflegt wird und dafür
Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält, Anspruch auf einen
Pflegeersatz hat, wenn es zur Verhinderung der Pflegeperson kommt. Dies
kann aufgrund von Krankheit, aber auch zum Zweck der Erholung
(beispielsweise Urlaub, Freizeitgestaltung) geschehen.
Ein Anspruch auf Leistungen bestehen für bis zu sechs Wochen pro
Kalenderjahr. Dabei kann es auch zu einer stundenweisen Abrechnung kommen,
im Gegensatz zu dem Verfahren der Kurzzeitpflege. Für die Ersatzleistungen
können insgesamt 1.612 Euro jährlich in Anspruch genommen werden. Werden
die finanziellen Mittel für die Kurzzeitpflege in einem Jahr nicht
vollständig genutzt, so kann der Rest, maximal allerdings 806 Euro, ebenso
für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Anträge und Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.